Allgemeine Beratungsbedinungen der BBX-Consulting GmbH

§1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Beratungs- und Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erhebung von Beratungsdienstleistungen von BBX-Consulting an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:

  • Unternehmensführung / Managementberatung
  • Personal- und Sozialwesen
  • Marketing und Vertrieb
  • Technik und Logistik
  • Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software Auswahlentscheidungen
  • Finanz- und Rechnungswesen
  • Controlling – Verwaltung und Organisation

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. BBX-Consulting erstellt zunächst nach Datenerhebung eine Analyse die auf den zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers beruht. Nach Präsentation der Analyse erfolgt eine weitere Überprüfung, ob die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden können.

Auf Verlangen des Auftraggebers hat BBX-Consulting Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. BBX-Consulting wird gestattet, dies durch eine kurze schriftliche Stellungnahme, die keine Analyse darstellt, zu tun.

BBX-Consulting führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen bzw. die Analyse basiert auf Informationen, die nach Kenntnis von BBX-Consulting aus zuverlässigen Quellen stammen und sorgfältig recherchiert wurden. Sie geben den Stand des Tages der Veröffentlichung wieder. Die Analyse kann nur eine begrenzte Anzahl von Perspektiven wiedergeben, die andere Experten möglicherweise nicht teilen. Sie sind als Anleitung gedacht. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei seiner Entscheidungsfindung nicht ausschließlich auf die Analyse zu verlassen.

BBX-Consulting bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte der schriftlichen Analyse, welche dem Auftraggeber zur Erfüllung des Vertrages übergeben wurde. Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Gebühren erwirbt der Auftraggeber eine zeitlich unbeschränkte Lizenz, die schriftliche Analyse ausschließlich zum eigenen Gebrauch zu verwenden. Abgesehen von den Vervielfältigungen im Rahmen der Bestimmung des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, dürfen die schriftliche Analyse sowie Teile daraus nicht vervielfältigt werden. Ohne schriftliche Zustimmung von BBX-Consulting darf der Auftraggeber weder die gesamte Analyse noch Teilinhalte vervielfältigen, oder im Original für Dritte anfertigen, übergeben oder mitteilen. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft.

Soweit nicht anders vereinbart, kann BBX-Consulting sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei BBX-Consulting dem Auftraggeber unmittelbar verpflichtet bleibt. BBX-Consulting hat ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet BBX-Consulting nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt werden.

§3 Leistungsänderungen

BBX-Consulting ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr das im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von BBX-Consulting oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der eventuell vereinbarten Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt BBX-Consulting in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann BBX-Consulting eine gesonderte Beauftragung und Vergütung hierzu verlangen.

Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

§4 Schweigepflicht / Datenschutz

BBX-Consulting und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise für vertragsfremde Zwecke zu verwerten. Die schriftliche Analyse nebst Empfehlungen basieren auf Informationen aus BBX-Consulting’s geschützter Datenbank, deren Inhalt BBX-Consulting gehört und der von BBX-Consulting in künftigen Bearbeitungs- und Benchmarking-Aufträgen weiter genutzt wird. BBX-Consulting versichert dem Auftraggeber, dass die jeweils anerkannten Grundsätze der Datensicherung und Datensicherheit beachtet werden, insbesondere Passwörter geheim gehalten und die Daten insgesamt anonymisiert werden.

Die durch die Datenerhebung gewonnenen Informationen werden Bestandteil der Datenbank von BBX-Consulting und der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die anonymisierten Daten in künftigen Beratungs- und Benchmarking-Aufträgen genutzt werden. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass BBX-Consulting gemäß den §§ 28 und 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der entsprechenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetztes Daten in maschinenlesbarer Form und ausschließlich für Vertragszwecke maschinell verarbeitet und speichert. BBX-Consulting verpflichtet sich die Präsentation der anonymisierten Daten des Auftraggebers in einer Weise zu kodieren, dass die Anonymität gewahrt bleibt. BBX-Consulting ist berechtigt den Namen des Auftraggebers auf Marketingmaterialien als Referenz zu nennen, soweit dies vom Auftraggeber nicht explizit untersagt wird.

BBX-Consulting übernimmt es, alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, BBX-Consulting nach Kräften zu unterstützen und alles in seiner Betriebssphäre zu tun, was zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendig ist. Insbesondere hat der Auftraggeber alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Auf Verlangen von BBX-Consulting hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnungen

Die Gebühr für die Dienste von BBX-Consulting wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Pauschalhonorar schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen, sofern nichts anders vereinbart ist. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen nach dem jeweils gültigen Stand.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen von BBX-Consulting auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.

§7 Mängelbeseitigung

BBX-Consulting wird die Analyse nach bestem Wissen und Können mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Sollten Mängel an den von BBX-Consulting durchgeführten Dienstleistungen oder der übergebenen schriftlichen Analyse auftreten und diese nachbesserungsfähig sein, wird BBX-Consulting etwaige von ihr zu vertretene Mängel beseitigen, soweit das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.

§8 Haftung

BBX-Consulting haftet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  • Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, oder aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, mangelhafter oder falscher Lieferung oder unerlaubter Handlung, sofern sie nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
  • BBX-Consulting haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstiger mittelbarer Folgeschäden sowie entfernter Mangelfolgeschäden.
  • Im Falle leichter Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen, haftet BBX-Consulting nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Kardinalpflichten handelt.
  • Im Falle grober Fahrlässigkeit der nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet BBX-Consulting nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Kardinalpflichten handelt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Für solche entstandenen Schäden haftet BBX-Consulting auch bei leichter Fahrlässigkeit. In den übrigen Fällen haftet BBX-Consulting, soweit BBX-Consulting für das Verschulden einzustehen hat.

Die Haftung ist jedoch auf den typischen und voraussehbaren Schaden beschränkt. In der Höhe ist der Schaden auf den Vertragswert beschränkt. Ferner haftet BBX-Consulting nicht für die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität.

Soweit BBX-Consulting haftet ist die Haftung ausgeschlossen für Schäden, die nicht voraussehbar sind, sowie für Schäden, welche von dem Auftraggeber beherrscht werden können.

BBX-Consulting haftet nicht für unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in der Analyse enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.

§9 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern von BBX-Consulting unverzüglich mitzuteilen.

§10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§11 Kündigung

Soweit keine kürzere Vertragslaufzeit als 36 Monate vereinbart ist, kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§12 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat BBX-Consulting an den überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

Nach Ausgleich der offenen Ansprüche aus dem Vertrag hat BBX-Consulting alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

Die Pflicht von BBX-Consulting zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre bei zurückbehaltenen Unterlagen und fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§13 Sonstiges

BBX-Consulting’s gesamte Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen BBX-Consulting und dem Auftraggeber ist nach Wahl von BBX-Consulting der eigene Sitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen BBX-Consulting ist der Sitz von BBX-Consulting ausschließlicher Gerichtsstand. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Sollten Vereinbarungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle die unwirksame Vereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck weitestgehend entspricht.

Stand: 01.01.2021